Tennisabteilung des SV Haisterkirch

Abteilungsordnung

Grundlage für die Abteilung sind die satzungsrechtlichen Bestimmungen des SV Haisterkirch e.V.

§ 1 – Name, Sitz und Zweck der Abteilung

1.     Die Abteilung führt den Namen „SV Haisterkirch – Abteilung Tennis“.

2.     Die Abteilung hat ihren Sitz in Haisterkirch.

3.     Zweck der Abteilung ist die Pflege und Förderung des Tennissports.

§ 2 – Mitgliedschaft

Der Abteilung gehören an:

1.1         Aktive Mitglieder

1.2         Passive Mitglieder

1.3         Fördermitglieder

Als erwachsene Mitglieder gelten Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Zu  1.1    Aktive Mitglieder treiben Tennissport und beteiligen sich aktiv am Geschehen der     Abteilung.

Zu  1.2    Passive Mitglieder erhalten durch ihren Mitgliedsbeitrag die Möglichkeit, nach einer    vorhergehenden aktiven Mitgliedschaft, frühestens nach 2 Jahren wieder eine aktive    Mitgliedschaft zu erwerben. Die Wiederaufnahme erfolgt über die Warteliste. Passive    Mitglieder sind wählbar und bei Versammlungen stimmberechtigt.

Zu  1.3    Fördermitglieder unterstützen die Tennisabteilung finanziell. Sie haben keine     Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Eine Fördermitgliedschaft ist nicht mit einer Mitgliedschaft     im Gesamtverein verbunden. Die Fördermitglieder unterstützen die Tennisabteilung mit     einer jährlichen Spende, deren Höhe von jedem selbst festgesetzt wird. Über die Höhe der     Spende erhalten sie eine Spendenbescheinigung. Die Fördermitglieder sind nicht wählbar     und haben bei den Versammlungen kein Stimmrecht. Sie werden aber über alle Aktivitäten     der Abteilung unterrichtet.

§ 3 – Beginn der Mitgliedschaft

1.1       Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Minderjährige bedürfen hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Der Antragsteller wird über den Beschluss des Ausschusses schriftlich benachrichtigt. Die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung ist an eine Mitgliedschaft im SV Haisterkirch gebunden und beginnt mit dem Tag, an dem der Abteilungsausschuss der Aufnahme zugestimmt hat. Die Spielberechtigung beginnt nach Eingang der Beiträge. Die Abteilungsordnung nebst Anlagen ist für jedes Mitglied bindend.

1.2       Die Beschlossenen Beiträge, Gebühren und Umlagen werden jeweils vor Beginn der Saison erhoben.

1.3       Bei Abteilungseintritt bis 31. Juli des Jahres ist der volle Abteilungsbeitrag, ab dem 1. August des Jahres der halbe Abteilungsbeitrag zu entrichten.

§ 4 – Erlöschen der Mitgliedschaft

1.1       Tod

1.2       Freiwilliger Austritt

1.3        Ausschluss

Zu 1.2      Kündigungen bzw. Ummeldungen von aktiver in passive Mitgliedschaft müssen spätestens zum 30.09. schriftlich beim Abteilungsleiter erklärt werden. Sie werden zum Ende des Kalenderjahres wirksam.

Zu 1.3     Ein Mitglied kann durch den Abteilungsausschuss von der Abteilung ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied

-          mit der Zahlung eines Beitrags für länger als ein Jahr im Rückstand ist,

-          die Bestimmungen der Abteilungsordnung oder die Interessen des Vereins verletzt,

-          Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Abteilungsleiter Berufungsrecht an die nachfolgende Hauptversammlung des Gesamtvereins zu, zu der er einzuladen ist. Die Hauptversammlung des Gesamtvereins entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung des Gesamtvereins ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 5 – Geschäftsbereich des Ausschusses

1.1       Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:

-      Abteilungsleiter

-      Stellvertreter

-      Kassier

-      Sportwart

-      Jugendwart

-       Schriftführer

-       Beisitzer

Die Wahl findet im Turnus von zwei Jahren statt. Abteilungsleiter und Stellvertreter müssen durch die Hauptversammlung des Gesamtvereins bestätigt werden.

1.2       Der Ausschuss erledigt die laufenden Geschäfte der Abteilung. Er ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Abteilungsgeschehens und für spezielle Aufgaben Ausschüsse einzusetzen. Der Ausschuss ist zwischen den Jahreshauptversammlungen Beschlussorgan.

1.3       Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder zur Beschlussfassung schriftlich eingeladen und mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 6 – Bestandteil der Abteilungsordnung

Bestandteile der Abteilungsordnung sind:

Anlage 1:    Spiel- und Platzordnung

Anlage 2:    Beitragsordnung

Anlage 3:    Ranglistenordnung

§ 7 – Inkrafttreten der Abteilungsordnung

Die Abteilungsordnung tritt am 18. Februar 1994 in Kraft.